Algerien – Importregelungen

Die Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer informiert über die ab dem 1. August 2011 geltenden Neuerungen der Importvorschriften in Algerien.

Die Reglungen betreffen:

Akkreditivpflicht

Die Akkreditivpflicht ist für die folgenden Unternehmen seit dem 1. August 2011 aufgehoben worden. In Algerien produzierende Unternehmen und im Dienstleistungsbereich aktive algerische Unternehmen können von nun an für ihren Eigenbedarf das Dokumenteninkasso oder den freien Transfer nutzen. Hierbei gibt es auch keinen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Bestellern, es gibt nur einen Unterschied zwischen in Algerien produzierenden Unternehmen und im Dienstleistungsbereich aktiven algerischen Unternehmen, welche von der Akkreditierungspflicht nach der neuen Regelung befreit worden sind. Unternehmen, welche im Handel tätig sind, dass heißt Importe von Waren, die unverändert in Algerien weiterverkauft werden, müssen immer noch ein Akkreditiv vorlegen. Im Dokumenten-Inkasso (remise documentaire) beauftragt der Exporteur seine Bank, dem Importeur gegen Zahlung oder Akzeptierung eines Wechsels die entsprechenden Exportdokumente zu übergeben. Dadurch ist der Importeur berechtigt, die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.

Zwei Typen können beim Dokumenteninkasso unterschieden werden:

  1. Dokument gegen Zahlung (documents against payment d/p) oder
  2. Dokument gegen Akzept (documents against accept d/a). Im Unterschied zum Akkreditiv gibt es kein Zahlungsversprechen der Bank für den Fall, dass die Dokumente nicht angenommen werden. Der bürokratische Aufwand fällt demnach geringer aus.

Konformität

Die Noten des Handelsministeriums dienen der Verfolgung zweier Ziele der algerischen Regierung: der Import von gefälschten und qualitativ minderwertigen Produkten soll durch verschärfte Kontrollen verhindert werden und der algerische Endverbraucher soll die Möglichkeit erhalten, Produkte zu erwerben die den Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen.
Produkte, die nach Algerien importiert werden, werden vor ihrer Entzollung daher auf ihre Konformität überprüft. Diese Kontrolle ist im décret exécutif N° 2005-467 definiert.        Die Kontrolle wird auf Basis des durch den Importeur präsentierten Dossiers durch die algerische Zollinspektion durchgeführt und muss unter anderem folgende Dokumente enthalten:

  • Importerklärung für das Produkt
  • beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs
  • beglaubigte Kopie der Rechnung
  • das Original eines jeden anderen Dokuments, dass durch die geltenden Importregelungen zur Produktkonformität bestimmt wird
  • Stückgutliste der importierten Artikel sowie EX1-Zertifikat für alle Produkte, die aus Europa eingeführt werden.
  • Ursprungszertifikat, durch die Handelskammer des Ursprungslandes (Herstellungsland des Produktes) oder jede andere dafür geeignete Organisation ausgestellt. In einer Note vom 10.    Dezember 2009 hat das algerische Handelsministerium die Anforderung an das Ursprungszertifikat für Waren, die nicht im Herkunftsland des Exporteurs hergestellt wurden, präzisiert. Das Ursprungszertifikat kann durch eine Erklärung des Markenrechteinhabers des Produktes oder eines seiner Repräsentanten, dass es sich um ein Originalprodukt handelt, ersetzt werden. Die Erklärung muss unter anderem das Land der Produktion und den Herstellungssitz der Fabrik benennen, in dem die zu importierende Ware produziert wurde.
  • Alle weiteren Dokumente, die die Herkunft belegen können, wenn das Produkt nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wird (Seefrachtbrief, LTA oder Routenpapiere)

Qualitätszertifikat

Zusätzlich müssen dem Dossier ein Qualitätszertifikat des Produktes beigefügt werden. Es ist zwingend notwendig, dass dieses Qualitätszertifikat von einem vom Unternehmen unabhängigen Institut wie beispielsweise durch die SGS, Veritas oder Intertek ausgestellt wird.
Es wurde zwar gemäß des Beschluss „Note °164/DGC/2011“der algerischen Zentralbank vom 24. März 2011 die Pflicht der Vorlage eines Qualitätszertifikates für alle Warenimporte bei Eröffnung eines Akkreditivs aufgehoben. Diese Aufhebung gilt bislang aber nur für die Eröffnung eines Akkreditivs bei einer algerischen Bank zum Warenimport. Der algerische Zoll verlangt das Qualitätszertifikat weiterhin, dass heißt es muss für Importe immer noch vorgelegt werden. Es ist wahrscheinlich, dass der algerische Zoll diese Pflicht noch 2011 aufheben wird, es besteht aber noch kein dementsprechender Beschluss.

Etikettierungspflicht in arabischer Sprache

Es gilt für sämtliche Importwaren und auf jeder Verpackungseinheit eine Etikettierungspflicht in arabischer Sprache. Folgende Informationen sind verpflichtend in arabischer Sprache anzuführen:
– Name des Produkts
– Handelsmarke
– Ursprungsnachweis
– Name und Adresse der Vertriebsgesellschaft bzw. des Distributors
Die Angabe Muster GmbH & Co. KGaA, Musterstr. 9, 11111 Musterstadt,     Germany ist ausreichend, der Zusatz „Hersteller“ ist nicht nötig.

Der Zusatz “Distributor” oder „Vertrieb” ist nötig und muss auf Arabisch     erfolgen. Auch müssen alle Warnhinweise in Schriftform in Arabisch erfolgen.

Visuelle Kontrolle

Eine visuelle Kontrolle sowie die Entnahme einer Stichprobe des Produktes kann durch die zuständige Zollinspektion entschieden werden. Am Ende der Kontrolle wird das Produkt entweder als konform erklärt und die Einfuhr des Produktes nach Algerien genehmigt oder das Produkt wird als nicht konform erklärt, nicht zur Einfuhr zugelassen und dem Importeur des Produktes wird die Möglichkeit gegeben, fehlende Dokumente für die Konformität des Produktes nachzureichen.

Es wird überprüft ob:

  • die Produkte in arabischer Sprache für den Konsumenten gekennzeichnet sind
  • Garantie und Bedienungsanleitung in arabischer Sprache verfasst sind
  • eine Übereinstimmung der angebrachten Markenzeichen mit den Dokumenten die dem Produkt beigefügt wurden, vorliegt
  • die generelle Beschaffenheit des Produktes keine Fehler aufweist

Bei folgenden vorliegenden Indizien kann der algerische Zoll davon ausgehen, dass
es sich bei dem einzuführenden Produkt um eine Markenfälschung handelt:

  • fehlende Übereinstimmung zwischen den Handelsdokumenten und dem importieren Produkt
  • Beschaffenheit des Produktes und mangelnde Qualität
  • Ursprung oder Herkunft des Produktes
  • Vorliegende Beschwerden von Konsumenten oder Händlern

Das Produkt wird wegen mangelnder Konformität in folgenden Fällen endgültig nicht zur Einfuhr zugelassen:

  • anonymes Produkt ohne Etikettierung
  • Produkt ohne Handelsmarke
  • gefälschte Produkte oder Produkte, die bereits gefälscht wurden und der
    Verdacht einer erneuten Fälschung besteht

Industrielle Produkte

In Anwendung der Note 608 vom 19. Oktober 2009 der „Direction Générale du Contrôle Economique de la Repression des Fraudes“ des Handelsministeriums werden einige industrielle Produkte bei der Einfuhr nach Algerien einer verstärkten Kontrolle durch den Zoll unterzogen.
Folgende Produkte und Produktgruppen, die zum Weiterverkauf in Algerien bestimmt sind, sind durch die Regelung betroffen:

1. Kosmetikprodukte und Hygieneartikel
2. Fahrzeugersatzteile (Nutzfahrzeuge, Transport von Personen und Waren sowie Motoren)
3. Haushaltsprodukte die Gas enthalten oder mit Gas betrieben werden
4. Elektroprodukte die der Nutzung in Haushalten dienen
5. Haushaltselektroprodukte
6. Badarmaturen und deren Nebenprodukte
7. Textil und Lederprodukte
8. Kleidung
9. Spielzeug

Betroffen durch diese Vorschriften sind alle Importeure mit folgenden Ausnahmen:

  • in Algerien niedergelassene Konzessionäre
  • Repräsentanten von in Algerien vertriebenen Marken
  • Vertriebsimporteure, die ihre Ware direkt vom Hersteller beziehen

Die Produkte dieser Importeure unterliegen aber weiterhin der Konformitätskontrolle nach den oben beschriebenen Regelungen.

Sonderregelung – Automobilersatzteilen und Automobilzubehör:

Für Importeure von Autoersatzteilen und Automobilzubehör ist mit der Note 650 des Handelsministeriums am 28. Oktober 2009 zusätzlich eine Neuregelung in Kraft getreten.
Diese Regelung gilt für Ersatzteile und Zubehör, welche nicht im Ursprungsland (des Herstellers) gefertigt oder gekauft wurden. Ein Zertifikat, welches zertifiziert, dass es sich um ein zugelassenes Lizenzprodukt, um ein Originalprodukt oder um ein Produkt handelt, dass auf Rechnung des Markeneigentümers hergestellt wurde oder ein Zertifikat, das die Ansiedlung der Herstellungsfabrik im Herkunftsland belegt, ist der zu exportierenden Ware zusätzlich beizufügen. Ein fehlendes Zertifikat führt zur Zurückweisung des gesamten Einfuhrdokumentes und zur Blockierung der Ware.

Von dieser Regelung sind ausgenommen:

  • In Algerien niedergelassene Konzessionäre
  • Repräsentanten von in Algerien vertriebenen Marken
  • Vertriebsimporteure, die ihre Ware direkt vom Hersteller beziehen

Die Produkte dieser Importeure unterliegen aber weiterhin der Konformitätskontrolle nach den oben beschriebenen geltenden Regelungen. Grundsätzlich ist es wichtig, beim Import von Produkten nach Algerien zwischen den Dokumenten, die der Konformitätskontrolle beim algerischen Zoll dienen und den Dokumenten, die von den Handelsbanken zur Eröffnung des Akkreditivs verlangt werden, zu unterscheiden. Ware, die nach Algerien importiert werden soll, sollte grundsätzlich nur mit allen erforderlichen Dokumenten verschifft werden, da ein fehlendes Zertifikat oder Dokument zur Zurückweisung des gesamten Einfuhrdokumentes und zur Blockierung der Ware führt.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
Ansprechpartnerin: Nasanin Bahmani
E-Mail Adresse: n.bahmani@ahk-algerie.dz

Quelle:  AHK Algerien

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